Mitfahren und Steuern : Alles was Sie wissen sollten

Achtung ! Die vorliegenden Erläuterungen zu steuerrechtlichen Fragen betreffen nur die belgische Gesetzgebung !  
Im Falle ausländischer Besteuerung sind abweichende Regeln anwendbar.

Welche Möglichkeiten gibt es ?

Aus steuerlicher Sicht haben Sie verschiedene Möglichkeiten : Sie geben entweder den Betrag Ihrer tatsächlichen beruflichen Aufwendungen an; oder aber die hierfür vorgesehene Pauschale.

Beide Formeln sind machbar, sowohl für den Fahrer, wie für den Mitfahrer.

Falls Sie die realen Berufskosten angeben (Artikel 1258 und/oder 2258 über die Einkommenserklärung) finden Sie hier einige allgemeinen Voraussetzungen, die im Falle von gemeinsamen Fahrten Anwendung finden:

Berufliche Aufwendungen

Für die Wagennutzung können steuerlich zwei Arten von Berufsunkosten angegeben werden

  • Einerseits die Fahrtkosten zwischen Wohnort und festem Arbeitsort : diese können mit 0.15 €/Km angegeben werden (dieser Pauschalbetrag pro Kilometer beinhaltet alle Anschaffungs-, Reparatur-, und Gebrauchskosten des Fahrzeuges. Die Zinskosten eines Kredites oder gegebenenfalls Handykosten können komplett angegeben werden, dann jedoch nur anteilmäßig im Verhältnis der Kilometer zum Arbeitsplatz gegenüber den insgesamt gefahrenen Kilometern).
  • Andererseits die übrigen beruflichen Fahrtkosten (z.B. wegen einer Fahrt zwischen Arbeitsplatz und Kunden). Diese können zu 75% abgesetzt werden, ausgenommen Spritkosten, welche zu 100% angegeben werden können.

Steuerliche Vergünstigungen

Drei Bedingungen um eine Steuervergünstigung für Fahrten zum Arbeitsplatz zu erhalten :

  • Das benutzte Fahrzeug muss ein Personenwagen ,ein Wagen für gemischte Nutzung oder ein Kleinbus sein.
  • Der Wagen muss Ihnen, Ihrem Ehepartner oder Ihrem Arbeitgeber gehören, oder auf Ihren Namen zugelassen oder in einem langfristigen Leasingvertrag sein.
  • Die Fahrt darf nur zwischen Wohnsitz und festem Arbeitsort stattfinden.  Umwege können nicht steuerlich abgesetzt werden.  Wenn ein Fahrer einen Umweg macht, um einen Mitfahrer mitzuholen, kann er leider keine Steuervergünstigung für diesen Umweg erwarten.

Es ist jedoch so , dass die mitfahrenden Passagiere ebenfalls von dieser steuerlichen Absetzbarkeit von 0.15 € pro Km profitieren können, begrenzt auf maximal 75 km pro Fahrt (man kann also bis 150km pro Tag angeben).  Dies ist möglich aufgrund des Artikel 66 bis des Gesetzbuches über die Einkommenssteuer von 1992.  Ab dem Steuerjahr 2007 (Einkommen 2006) wird die maximale Kilometerzahl auf 100 km pro Fahr erhöht.

Kostenrückerstattung die Sie angeben müssen

  • Falls Ihr Arbeitgeber Ihnen die Fahrkosten zur Arbeit teilweise oder vollständig zurückerstattet, müssen Sie diese Beträge in Ihrer Steuererklärung angeben.  Im Falle der pauschalen Berufsunkostenberechnung sind davon 150 € steuerbefreit.  Wenn sie die tatsächlichen Berufsunkostenangeben, müssen Sie die Rückvergütungen des Arbeitgebers ebenfalls erwähnen und Sie können Ihre Fahrtunkosten zur Arbeit in Höhe von 0.15 € absetzen.  Ob Sie nun jemanden mitnehmen, ändert daran nichts.
  • Der Betrag, den Sie von Ihrem Mitfahrer als Beteiligung an den  Fahrtunkosten erhalten, ist im Prinzip steuerfrei.  Dies gilt, jedoch nur, wenn es sich um relativ niedrige Beträge handelt, (im Sinne der Verwaltung eines“ guten Familienvaters“, aber nicht, wenn ein Verdienst entsteht).

Wenn Sie nicht sicher sind

Für ausführlichere Informationen, fragen Sie bitte Ihren Steuerberater, die Finanzbehörden oder das Finanzamt 02/33.66.999.

 
 
 
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